Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Deutsche Vacuumapparate Holland-Merten GmbH, Roßla im unternehmerischen Verkehr

I. Anwendungsbereich
Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich für alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen, auch für künftige Geschäfte mit Kunden, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird. Abweichende Bestimmungen in Geschäftsbedingungen des Kunden kommen nur zur Anwendung, soweit wir deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

II. Angebote und Aufträge, Rücktritt
1. Unsere Angebote sind freibleibend und wie Katalogangaben, Abbildungen, Zeichnungen und Beschreibungen unverbindlich, sie beinhalten insbesondere keine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien.
2. Telefonische, telegrafische, fernschriftliche oder mündliche Aufträge, Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden zum Auftrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung, soweit wir die Leistung nicht unmittelbar ausführen.

3. Werden uns nach Vertragsschluss Umstände des Kunden bekannt, die geeignet sind, unsere Forderungen zu gefährden, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn eine von uns zuvor gesetzte angemessene Frist fruchtlos verstrichen ist.

4. Der Kunde ist außerhalb der gesetzlichen Bestimmungen nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und trägt unsere Kosten für unberechtigte Retouren in voller Höhe.

III. Preise, Zahlungsbedingungen, Zurückbehaltung, Aufrechnung
1. Die vereinbarten Preise sind Nettopreise „ab Werk“ zuzüglich der Kosten für Verpackung, Rollgeld, Versand, Aufstellungs- und Zwischenmontage und der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Ist eine Vorprüfung vereinbart, kann ein Teilbetrag von 50 % des Gesamtpreises nach der Vorprüfung abgerechnet werden.
2. Bei Lieferzeiten von mehr als 6 Wochen oder Dauerschuldverhältnissen in Form von Termin- oder Abruf Lieferverträgen bleibt uns die Anpassung der Preise wegen unvorhergesehen eingetretener Erhöhungen der Kosten (Löhne, Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffe etc.) vorbehalten.
3. Die Verpackung wird zu den Selbstkosten in Rechnung gestellt und ist vom Kunden auf dessen Kosten zu entsorgen. Eine notwendige Rücknahme erfolgt auf Kosten des Kunden.
4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind unsere Rechnungen ab Rechnungszugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
5. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur erfül-lungshalber. Die Kosten der Diskontierung und Einziehung trägt der Kunde.
6. Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts setzt zudem voraus, dass die Gegenforderung des Kunden auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

IV. Lieferzeit
1. Eine schriftlich zugesagte Lieferfrist beginnt mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht bevor alle Einzelheiten der Ausführung abgeklärt sind. Sie ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder die Ware den Versandort verlassen hat. 2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten des Kunden, insbesondere die Zahlung des bereits vor Lieferung fälligen Teils der Vergütung, voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflusses liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung der Ware von erheblichem Einfluss sind, entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern und sonstigen Erfüllungsgehilfen eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden dem Kunden baldmöglichst mitgeteilt.
4. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
5. Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern.
6. Konstruktions-, Form-, Farb-, Gewichts- oder sonstige Änderungen bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, soweit hierfür ein sachlicher Anlass besteht und sofern die Ware dadurch nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.
7. Die Wahl der Versandart erfolgt nach unserem Ermessen.

V. Vorprüfung und Abnahme
1. Soweit eine Vorprüfung bzw. Abnahme des Liefergegenstandes vereinbart ist, erfolgt diese nach den Regeln der nachfolgenden Absätze.
2. Die Vorprüfung erfolgt in unserem Werk nach Anzeige der Versandbereitschaft. Die Abnahme erfolgt nach Lieferung, Aufstellung und Inbetriebnahme am Aufstellungsort.
3. Von der Vorprüfung bzw. Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist.
4. Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand innerhalb von zehn Tagen nach Zugang der Versandbereitschaft vorzuprüfen, bzw. innerhalb von acht Tagen nach Anzeige der Betriebsbereitschaft abzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend an der Vorprüfung bzw. Abnahme verhindert. Die Wirkungen der Vorprüfung und Abnahme treten auch ein, wenn der Kunde unseren Liefergegenstand nicht innerhalb der vorstehenden Fristen vorprüft oder abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet war.
5. Kommt der Kunde mit der Vorprüfung bzw. Abnahme in Verzug, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von weiteren zehn Tagen berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten und Schadensersatz zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Vorprüfung bzw. Ab-nahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises nicht imstande ist.

VI. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung des Liefergegenstandes auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. Aufstellung, Übernahme der Versandkosten oder Anfuhr, übernommen haben.
2. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, z. B. schuldhafte Verzögerung der vereinbarten Vorprüfung, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Kunden über.

VII. Aufstellung
1. Ist die Aufstellung des Liefergegenstandes vereinbart, so hat der Kunde uns für jeden Aufsteller entstehende Aufwendungen gemäß unserer Montagesätze zu erstatten.
2. Der Kunde muss alle etwaigen erforderlichen baulichen Arbeiten vor Beginn der Aufstellung so weit fertig gestellt haben, dass die Aufstellung sofort nach Anlieferung begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Ein etwaig errichteter Unterbau muss vollständig trocken und abgebunden sein. Die Räume, in denen die Aufstellung erfolgen soll, müssen gegen äußere Einflüsse genügend geschützt, gut beleuchtet und ausreichend erwärmt sein.
3. Für die Aufbewahrung von Maschinenteilen, Materialien, Werkzeugen usw. ist von dem Kunden ein trockener, beleuchteter und verschließbarer Raum zur Verfügung zu stellen, der unter Aufsicht und Bewachung steht.
4. Der Kunde hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
– Hilfsmannschaften und Facharbeiter in der von uns für erforderlich gehaltenen Anzahl.
– Die zur Aufstellung und Inbetriebsetzung erforderlichen Vorrichtungen und Bedarfsstoffe.
– Das Entladen der Beförderungsmittel und die Beförderung des Liefergegenstandes zum Aufstellungsort.
5. Die Transportgefahr für zur Aufstellung notwendige und von uns mitgebrachte Werkzeuge und Gegenstände trägt der Kunde, soweit kein Verschulden unsererseits oder eines unserer Erfüllungsgehilfen vorliegt.

VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Zahlung vor.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.
3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern dies nicht ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird.
4. Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand während der Zeit des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet ab Versandbereitschaft diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser, Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig ausführen.
5. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Kunden aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde nach deren Abtretung ermächtigt, solange er nicht zahlungsunfähig, in Verzug mit Zahlungen oder unsere Befriedigung sonst nicht gefährdet ist. Unbeschadet unserer Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, verpflichten wir uns, solange die Forderungen nicht einzuziehen. Andernfalls können wir auch verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Noch nicht weitergelieferte Ware ist uns in diesem Fall auf Verlangen fracht- und spesenfrei herauszugeben, aufgrund hiermit erteilter Einwilligung des Kunden sind wir zur Wegnahme und zur Verwertung durch Versteigerung oder freihändigen Verkauf durch eine von der Industrie und Handelskammer bestimmte Person und Verrechnung des Erlöses auf den Nettopreis befugt.
6. Eine Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unseres Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
7. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt.
8. Der Kunde verwahrt unser durch Verarbeitung, Umbildung oder Vermischung entstandenes Allein- oder Miteigentum für uns kostenlos.
9. Der Kunde tritt uns zur Sicherung unserer Forderungen auch die Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung der Liefergegenstände mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
10. Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen.
11. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

IX. Gewerbliche Schutzrechte/Geheimhaltung
1. Nutzungsrechte an im Zusammenhang mit der Auftrags-durchführung erfolgten Erfindungen und Verbesserungen, gewerbliche Schutzrechte und schutzrechtsähnliche Rechtspositionen an vertraglichen Leistungen und im Rahmen des Vertrages geschaffenen Arbeitsergebnissen stehen uns zu oder gehen auf uns über. Sie stehen uns ausschließlich zu und können von uns in jeder Weise ohne Zustimmung des Kunden verwertet werden. Gegebenenfalls erworbene Patentrechte sind auf uns zu übertragen.
2. Wir behalten uns an Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen und sonstigen Unterlagen das sachliche und geistige Eigentum vor; die vorgenannten Unterlagen, einschließlich der darin enthaltenen oder verkörperten technischen oder wirtschaftlichen Informationen sind auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3. Auch sonst hat der Kunde die nicht offenkundigen Umstände, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln.
4. Sämtliche Unterlagen sind – soweit sie nicht zum Liefergegenstand gehören – auf unsere Anforderung oder spätestens bei Vertragsbeendigung auf Kosten und Gefahr des Kunden zurückzugeben, bei Speicherung auf Datenträgern ist zu garantieren, dass sämtliche Daten irreversibel gelöscht sind. Ein Zurückbehaltungsrecht hieran ist in jedem Fall ausgeschlossen.
5. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehend unter Ziffer IX. 1. bis 4. aufgeführten Verpflichtungen verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes von 10.000 Euro, wobei uns nachgelassen bleibt, einen höheren Schaden nachzuweisen, dem Kunden, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

X. Mängelhaftung
1. Die Gewährleistungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
2. Gewerbliche Schutzrechte Dritter begründen vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarungen nur dann einen Rechtsmangel, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland bestehen und eingetragen sind.
3. Bei Durchführung einer Abnahme gilt der Liefergegenstand trotz vorhandener Mängel als genehmigt, wenn die Mängel erkennbar waren und sich der Kunde keine Mängelrechte im Abnahmeprotokoll vorbehält. Im Übrigen gilt die Rügepflicht des § 377 Abs. 2 HGB, wobei die Rügefrist 14 Tage beträgt; zur Einhaltung der Frist ist der Eingang der schriftlichen Rüge bei uns notwendig.
4. Ist keine Abnahme vereinbart, gilt für den Kunden die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des § 377 HGB, wobei die Rügefrist 14 Tage ab Erhalt des Liefergegenstandes beträgt. Zur Einhaltung der Rügefrist ist der Eingang der schriftlichen Rüge notwendig.
5. Für gebrauchte Sachen ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
6. Im Falle von Beanstandungen hat uns der Kunde Gelegenheit zu geben, uns vom Vorliegen des Mangels zu überzeugen.
7. Für die Frage der Mangelfreiheit kommt es, sofern nicht ausdrücklich eine andere Beschaffenheit vereinbart ist, auf die Beschaffenheit an, die sich aus unseren für Liefergegenstände der gleichen Art geltenden technischen Standards und Spezifikationen ergibt. Werden uns die Lösungen von individuellen Konstruktionsaufgaben überlassen, so kann eine Mangelhaftigkeit nur dann geltend gemacht werden, wenn der Kunde nachweist, dass unser Liefergegenstand schuldhaft nicht dem allgemeinen Stand der Technik entspricht. Gewährleistungsansprüche entstehen nicht bei
– Nichtbeachtung von Bedienungs- oder Wartungsvorschriften oder
– ungeeigneter, fehlerhafter oder unsachgemäßer Verwendung oder Behandlung, oder
– natürlichem Verschleiß, oder
– vom Kunden oder einem Dritten vorgenommenen Instandsetzungsarbeiten oder sonstigen Eingriffe
oder solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen unter Berücksichtigung der durch den Mangel begründeten Wertminderung nicht im angemessenen Umfang nachkommt. Auch öffentliche Äußerungen des Herstellers im Sinne von § 4 des Produkthaftungsgesetzes oder seiner Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften begründen keine bestimmte Soll-Beschaffenheit des Liefergegenstandes. Gleiches gilt bei öffentlichen oder sonstigen Äußerungen von unseren Vorlieferanten über Eigenschaften und Beschaffenheiten ihrer Gegenstände, die in unseren Liefergegenstand eingebaut werden sollen.
8. Bei berechtigter fristgerechter Beanstandung hat der Kunde zunächst unter angemessener Wahrung seiner Interessen nur Anspruch auf Nacherfüllung. Sind für den Kunden weitere Nacherfüllungsversuche unzumutbar, so kann er anstelle dessen Rückgängigmachung des Vertrages oder Minderung der Vergütung verlangen. Unsere Gewährleistung berechtigt nicht zum Schadensersatz.
9. Zum Rücktritt vom Vertrag – soweit ein Rücktritt nicht gesetzlich ausgeschlossen ist – oder zur Minderung der Vergütung ist der Kunde erst nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung berechtigt, es sei denn, die Fristsetzung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich (§ 323 Abs. 2 BGB, § 440 BGB, § 441 Abs. 1 BGB). Im Fall des Rücktritts haftet der Kunde für Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzungen nicht nur für die eigenübliche Sorgfalt, sondern für jedes fahrlässige und vorsätzliche Verschulden.
10. Zur Vornahme aller von uns notwendig erscheinenden Änderungen sowie zur Lieferung von Ersatzteilen oder Ersatzmaschinen hat der Kunde uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit unentgeltlich zu gewähren und uns auf Wunsch unentgeltlich Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen.
11. Wir können verlangen, dass der Kunde unter unsere Gewährleistungspflicht fallende Arbeiten nach unserer Anweisung selbst durchführt, soweit es ihm zumutbar ist. Die entstehenden Kosten tragen wir, falls sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, andernfalls der Kunde.
12. Die Behebung eines der Mängel im Wege der Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien Gegenstandes stellt kein Anerkenntnis dar. Soweit der Liefergegenstand im Wege der Nacherfüllung teilweise erneuert wird, beginnt die Verjährungsfrist nur in Bezug auf mangelhafte und erneuerte Teile neu.
13. Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie einer Beschaffenheit des Liefergegenstandes zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Sinne von § 444 BGB gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Für etwaige Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gelten die Bestimmungen in Ziffer XI.

XI. Schadens- und Aufwendungsersatz
1. Unsere Haftung ist ausgeschlossen, es sei denn
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen,
b) für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder, die auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung wesentlicher Vertragspflichten von uns oder einem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen.
2. Im Falle b) ist unsere Haftung bei fahrlässiger Verletzung beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden und notwendige Aufwendungen, bei Verzögerungsschäden durch leichte Fahrlässigkeit auf 5 % der vereinbarten Vergütung.
3. Die in Ziffer XI Nr. 1 – 2 enthaltenen Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht im Fall der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes im Sinne des § 444 BGB, im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Fall einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Insoweit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
4. Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens in einem Jahr seit Ablieferung des Liefergegenstandes an den Kunden, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht – und es gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen – im Falle einer Haftung für Vorsatz und in den in Ziffer XI. Nr. 3 genannten Fällen. Etwaige kürzere gesetzliche Verjährungsfristen haben Vorrang.

XII. Vertragsdauer und Kündigung
Dauerverträge beginnen mit Unterzeichnung und gelten für die Dauer eines Jahres, soweit nichts anderes vereinbart ist. Erklärt nicht eine der Parteien der anderen spätestens zwei Monate vor Ablauf des Vertrages schriftlich die Kündigung, verlängern sich solche Verträge je um ein weiteres Jahr, ohne dass es hierzu einer besonderen Erklärung bedarf. Uns steht auch in diesen Fällen ein ordentliches Kündigungsrecht mit einer Frist von 3 Monaten zu.

Die außerordentliche Kündigung ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten. Als wichtiger Grund gilt für uns unter anderem die Anmeldung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden sowie Zahlungsverzug des Kunden von mehr als einem Monat.

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
1. Erfüllungsort ist der jeweilige Ort, von dem aus die Ware versandt wird. Erfüllungsort für Zahlungen des Kunden ist unsere Niederlassung in Bocholt.
2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten, auch bei Wechselklagen, ist das für Bocholt zuständige Gericht. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat.

XIV. Sonstiges
1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
2. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.