Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen (2010)

1. Allgemeines – Geltungsbereich
1.1
Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.

1.2
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

1.3
Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinn von § 310 BGB.

1.4
Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

2. Angebot – Angebotsunterlagen und Informationen
2.1
Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen.

2.2
Angebote des Lieferanten erfolgen unentgeltlich und begründen keine Verpflichtung für uns. Das Angebot des Lieferanten hat grundsätzlich unserer Anfrage zu entsprechen. Abweichungen sind durch den Lieferanten kenntlich zu machen.

2.3
An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben, evtl. gefertigte Kopien sind zu vernichten. Dritten gegenüber sind sie geheimzuhalten.

2.4
Auch sonstige vertrauliche Informationen, die der Lieferant von uns zur Vorbereitung oder im Rahmen der Auftragdurchführung erhält, sind von diesem geheimzuhalten.

3. Preise – Verpackung – Zahlungsbedingungen
3.1
Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.

3.2
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist offen auszuweisen.

3.3
Die vom Lieferanten verwendete Verpackung hat den Grundsätzen und Zielen der Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen in ihrer jeweils gültigen Fassung zu entsprechen.

3.4
Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich.

3.5
Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.

3.6
Die Lieferung erfolgt ohne Eigentumsvorbehalt.

3.7
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

4. Lieferzeit
4.1
Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.

4.2
Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

4.3
Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, pro vollendete Woche Verzug eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Auftragswertes, maximal jedoch nicht mehr als 10 % zu verlangen. Wir sind verpflichtet, den Vorbehalt der Vertragsstrafe spätestens bei Zahlung der Rechnung zu erklären, welche zeitlich der verspäteten Lieferung nachfolgt. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten, die uns zustehenden gesetzlichen Ansprüche bleiben durch die vorstehend geregelte Vertragsstrafe unberührt. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

5. Abnahme
Eine Abnahme hat stets förmlich zu erfolgen. Eine Ingebrauchnahme, ein Einbau oder eine sonstige Verwendung des Vertragsgegenstandes stellt keine Abnahme dar.

6. Gefahrenübergang – Dokumente
6.1
Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, „frei Haus“ zu erfolgen.

6.2
Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung unvermeidlich, für die wir nicht einzustehen haben.

7. Mängeluntersuchung – Gewährleistung
7.1
Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen beim Lieferanten eingeht.

7.2
Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu; unabhängig davon sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

7.3
Der Vertragsgegenstand muß, auch wenn die hierzu erforderlichen Eigenschaften und Leistungen in der Bestellung nicht ausdrücklich angegeben sind, in vollem Umfang funktionsfähig und betriebssicher sein. Der Vertragsgegenstand muß insbesondere den an unserem Sitz geltenden neuesten gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften sowie dem neuesten Stand der Technik entsprechen.
Der Lieferant hat die technische Dokumentation für die Verwendung des Vertragsgegenstandes (Inbetriebnahme, Betrieb, Instandhaltung, Einbau, Verarbeitung) bei dessen Lieferung mitzuliefern.

7.4
Die Gewährleistungszeit beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Ansprüche wegen Mängel der Sache verjähren frühestens 3 Monate nach Ablauf der Gewährleistungszeit.

8. Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz
8.1
Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

8.2
In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben, soweit der Anspruch nicht aus den §§ 830, 840 BGB i. V. m. §§ 426, 254 BGB erfolgt. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

8.3
Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von EURO 5 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

9. Schutzrechte – Pläne und Entwürfe
9.1
Der Lieferant garantiert, dass der Vertragsgegenstand und dessen Nutzung weder in der Bundesrepublik Deutschland, noch in anderen Ländern der Europäischen Union Patente, Urheberrechte oder andere gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzt. Soweit die vorstehende Garantie sich aufgrund besonderer Vereinbarung auf weitere Länder bezieht, gelten die Regelungen der

Ziff. 9.1 – 9.5 insoweit entsprechend.

9.2
Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.

9.3
Die Freistellungsverpflichtung des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

9.4
Nutzungsrechte an im Zusammenhang mit der Auftragsausführung erfolgten Erfindungen und Verbesserungen, gewerbliche Schutzrechte und schutzrechtsähnliche Rechtspositionen an vertraglichen Leistungen und im Rahmen des Vertrages geschaffenen Arbeitsergebnissen stehen – ohne zusätzliches Entgelt – uns zu oder gehen auf uns über. Sie stehen uns uneingeschränkt und ausschließlich zu und können von uns in jeder Weise ohne Zustimmung des Lieferanten verwertet werden. Ggfls. erworbene Patente sind an den Besteller zu übertragen.

9.5
Im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung vom Lieferanten angefertigte Pläne, Zeichnungen oder andere Entwürfe gehen in unser Eigentum über. Sie sind von dem Lieferanten zu verwahren und uns auf Verlangen auszuhändigen.

10. Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung
10.1
Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

10.2
Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an er neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

10.3
An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Er ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen, unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

10.4
An allen, dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum vor. Diese Unterlagen und sonstige Informationen die der Lieferant im Zusammenhang mit dem Auftrag erhalten hat, sind strikt geheimzuhalten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Unterlagen sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben, evtl. gefertigte Kopien sind zu vernichten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages, sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

11. Gerichtsstand – Erfüllungen
11.1
Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand, wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.

11.2
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

11.3
Der Vertrag einschließlich aller Nebenabreden unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Geltung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.